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Informationen zum Erbrecht

Verstirbt ein Mensch (Erblasser) geht dessen Vermögen (Nachlass, Erbschaft) auf die Erben über.
Diese Übertragung von Eigentums- und Vermögensgegenständen kann auf Grund einer gesetzlichen, testamentarischen oder vertraglichen Erbfolge geltend gemacht werden.
Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge nach welcher das Vermögen aufgeteilt wird.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, spricht man von einer Erbengemeinschaft in welcher nur alle Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen können.
Dies bedeutet, dass ein Erbe nicht alleine über einen bestimmten Anteil verfügen kann, ohne die Zustimmung der anderen Erben.

Die gesetzliche Erbfolge

Hinterlässt ein Verstorbener keine Verfügung von Todes wegen, wie ein Testament oder einen Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Grundlage für diese sind dabei der Erblasser und seine verwandtschaftlichen Beziehungen. Neben den Blutsverwandten oder zum Teil auch vor diesen erbt der zurückgelassene Ehegatte.

Im Falle eines Adoptionsverhältnisses oder bei nichtehelichen Kindern gelten teilweise Sonderbestimmungen. Sind in einem Erbfall weder Verwandte noch ein Ehegatte des Verstorbenen vorhanden, ist der Staat als Erbe berufen.

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Nach dem Familienrecht sind die Personen miteinander verwandt, welche die gleiche Abstammung haben.

In gerader Linie verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (Großeltern – Eltern – Kinder). Erben kann jedoch nur, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits lebte. Kinder die bereits gezeugt, aber noch nicht geboren sind, gelten als vor dem Erbfall geboren, wenn sie lebend zur Welt kommen.

Kommen Personen vom selben Stamm, sind aber nicht in gerader Linie verwandt, sind sie in der Seitenlinie verwandt (Geschwister, Onkel/Tante, Neffe/Nichte).

Sind zwei Personen verheiratet, so sind die Verwandten des einen Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Auch hierbei unterscheidet man zwischen der Schwägerschaft in gerader Linie (Schwiegervater – Schwiegersohn) und in der Seitenlinie (Schwager / Schwägerin). Unterhalt muss allerdings nur Verwandten in der geraden Linie gewährt sein.

Erben erster Ordnung
Nach dem Gesetz sind die Kinder und Kindeskinder des Erblassers Erben erster Ordnung. Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Tritt der Erbfall ein, schließen die Kinder des Verstorbenen ihre Kinder, also die Enkel aus. Lebt das Kind des Erblassers nicht mehr, dafür aber dessen Kinder treten diese an seine Stelle und bekommen zusammen den Anteil ihres Elternteils.

Erben zweiter Ordnung
Nach dem Gesetz sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten) Erben zweiter Ordnung. Tritt ein Erbfall ein und es leben noch beide Eltern des Erblassers, so erben diese allein zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten seine Abkömmlinge an dessen Stelle. Gibt es in diesem Fall keine Abkömmlinge, so ist der überlebende Elternteil Alleinerbe.

Erben dritter Ordnung
Nach dem Gesetz sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Vetter, Kusine) Erben dritter Ordnung. Tritt ein Erbfall ein und es leben noch alle Großeltern, so erben nur sie und zu gleichen Teilen. Lebt ein Großelternteil nicht mehr treten seine Abkömmlinge an dessen Stelle.

Erben vierter Ordnung
Nach dem Gesetz sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Erben vierter Ordnung.