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Gesetzesänderung verabschiedet

Der Vermögensfreibetrag von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe steigt ab dem 1. April 2017 von 2.600 € auf 5.000 €.

Davon profitieren unter anderem Menschen, welche durch eine Pflegebedürftigkeit zur Begleichung der entstehenden Pflegekosten auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen sind.

In einer Verordnung hat die Bundesregierung klargestellt, dass dieser erhöhte Schonbetrag auch für die Ehe- und Lebenspartner gilt.